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Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “ARTEC proiectum e.V.”
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten insbesondere durch und für Menschen mit Migrationshintergrund. Dabei sieht der Verein seine besondere Aufgabe in der Integrationsarbeit für und mit jungen Zuwanderern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ziele der Bildungs- und Kulturarbeit

Ziele der Bildungs- und Kulturarbeit sind die Befähigung zur Emanzipation, Partizipation und der Erwerb von Handlungskompetenzen von Menschen in ihrer konkreten Lebenssituation.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jede private und juristische Person kann förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder ist erforderlich. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder ist erforderlich. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Kulturbeirat
3. Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
 dem Vorsitzenden
 dem Stellvertreter des Vorsitzenden
 dem Schatzmeister
 den Beisitzern
(2) Vorstand im sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinsschatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Kulturbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Kulturbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in Fragen der Kulturarbeit und kulturellen Jugendbildung zu beraten. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich – innerhalb der ersten vier Monate – vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(1.1) Die Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorstand einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(c) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Kulturbeirats,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks der Gründe fordern. Die Tagesordnung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied geleitet.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmungen erfolgen offen (Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder beschließt etwas anderes.
(7) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Für die Neuaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gilt § 6, Absatz 2 und Absatz 4 der Vereinssatzung.

§ 11 Vereinsjugend

(1) Der Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18. Lebensjahr an.
(2) Sie kann in ihre Arbeit auch volljährige Mitglieder einbeziehen.
(3) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vorstand bestätigt wird.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung er¬streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.